Mit ein paar wenigen Ausnahmen ist es jederzeit möglich, einseitig eine/n Arbeitnehmer/in von der Arbeitspflicht freizustellen. Dies geschieht in den überwiegenden Fällen während der Kündigungsfrist und meistens darum, um eigene Interessen des/r Arbeitgeber/in zu schützen. Dabei ist es wichtig, die «Spielregeln» während der Freistellung festzuhalten und dem/der Arbeitnehmer/in verständlich und nachweisbar, d.h. zumindest per E-Mail, zu kommunizieren, damit keine Unklarheiten aufkommen und zukünftige Streitigkeiten (inkl. Gerichtsverfahren) abgewendet werden können. Obschon wir letzte Woche am Arbeitsgericht Zürich einen klaren Sieg für eine Arbeitgeberin verbuchen konnten, hätte sich diese viel Zeit und Kosten sparen können, hätte sie ihre, gegenüber ihrer Arbeitnehmerin mündlich ausgesprochene Freistellungserklärung im Nachgang verschriftlicht.
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